Statuten der IG Rottaler Ernte

I Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Die IG Rottaler Ernte (IG RE) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Urban (Gemeinde Pfaffnau).

Art. 2 Zweck und Ziel

Die Aufgabe der IG (Interessensgemeinschaft) Rottaler Ernte besteht in der Absatzförderung regionaler Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der naturnahen Kulturlandschaft des «Rottals der drei Kantone» im engeren Sinn und des Gebiets zwischen Wigger, Aare und Langete im weiteren Sinn. Der Verein setzt sich für folgende Ziele ein:

Die Hauptaktivität der IG liegt im Gebiet zwischen Langete, Aare und Wigger. Die IG arbeitet mit zielverwandten Organisationen und verschiedenen Akteuren zusammen.

 

II Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der IG können natürliche oder juristische Personen sein. Sie werden an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen.

Art. 4 Mitgliederkategorien

Art. 5 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.

Jedes Mitglied übernimmt die Pflicht, die Interessen der IG zu wahren und deren Bestrebungen zu fördern.

Art. 6 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus der IG ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Vereinsjahr ist jedoch der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Der Austritt wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der IG genehmigt. Für den Austretenden besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch die ordentliche oder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung aus der IG ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Gedeihen und Ansehen der IG schädigt. Dem Vollzug des Ausschlusses soll eine Aussprache vorausgehen. Ein Ausschluss kann im absoluten Ausnahmefall auch ohne Angaben eines Grundes erfolgen (nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 ZGB)

Art. 8 Gönner/innen

Gönner/innen sind Freunde/innen der IG, die einen freiwilligen materiellen oder ideellen Beitrag für die IG leisten. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

 

III Organisation

Art. 9 Organe

Die Organe der IG sind:

Die Amtsdauer des/der Präsidenten/in, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren/innen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

A Mitgliederversammlung

Art. 10 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der IG. Ihr obliegen folgende Geschäfte:

Art 11 Termine

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Beilage der Traktandenliste schriftlich zu erfolgen. Sie ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Art. 12 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand zuhanden des/der Präsidenten/in zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

An der Mitgliederversammlung selbst gestellte Anträge können nur als erheblich erklärt und dem Vorstand zur Prüfung und Begutachtung überwiesen werden.

Art. 13 Wahlen und Abstimmungen

Stimmberechtigt sind alle an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder, ebenso der/die Versammlungsleiter/in. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Die Abstimmungen erfolgen offen mit Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen sind die Fälle der Artikel 25, 26 und 27. Bei offenen Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit der/die Vorsitzende.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei offenen Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das durch den/die Vorsitzende/n zu ziehende Los.

B Vorstand

Art. 14 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/in und mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des/der Präsidenten/in selbst.

Art. 15 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

Art. 16 Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen.

Der/die Präsident/in oder ein/e Vertreter/in leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen.

Art. 17 Befugnisse

Der Vorstand besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind.

Der Vorstand kann Geschäfte und Aufgaben an Dritte übergeben. Vorbehalten bleibt das Recht der Mitgliederversammlung gemäss Artikel 10.

Art. 18 Unterschriftenberechtigung

Rechtsverbindliche Unterschrift führt kollektiv zu Zweien der/die Präsident/in oder sein/e Stellvertreter/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 19 Finanzkompetenzen

Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Budgets zu tätigen. Für Vereinszwecke verfügt der Vorstand neben den budgetierten Ausgaben über eine Ausgabenkompetenz von CHF. 3’000.- pro Jahr.

C Rechnungsrevision

Art. 20 Rechnungsrevision

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechungsrevisoren/innen. Diese prüfen die Jahresrechnung und allfällige Spezialrechnungen und führen jährlich mindestens eine Revision durch. Sie stellen über die Rechnung zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

D Kommissionen und Fachgruppen

Art. 21 Organisationskomitee, Kommissionen und Fachgruppen

Nach Bedarf kann der Vorstand zu seiner Unterstützung Organisationskomitees, Kommissionen und Fachgruppen einberufen. Diese bearbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand bestimmte Sachgebiete und unterstützen ihn in seiner Arbeit.

 

IV Finanzen

Art. 22 Einnahmen

Die Einnahmen der IG bestehen zur Hauptsache aus:

Art. 23 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sind jährlich an der Mitgliederversammlung festzusetzen.

Art. 24 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der IG ist ausgeschlossen.

 

V Allgemeines

Art. 25 Statutenänderung

Für die Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 26 Auflösung der IG

Im Falle einer Auflösung bedarf es einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung sowie dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die IG bleibt bestehen, solange mindestens sechs Mitglieder am Fortbestand festhalten.

Im Falle einer Auflösung der IG sind deren Vermögen und Inventar der Gemeinde Pfaffnau zur Verwahrung zu geben. Eine neu gegründeter Verein im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten mit Sitz im Rottal kann auf das Vermögen und sämtliches Material zurückgreifen. Weder die Mitglieder des aufgelösten noch jene eines neu gegründeten Vereins haben irgendwelchen persönlichen Anspruch auf dieses Vermögen.

Wenn innert fünf Jahren kein neuer Verein mit ähnlichen Zielen gegründet wird, geht das gesamte Vermögen in den Besitz des Vereins Lebendiges Rottal (VLR) über.

Art. 27 Zusammenschluss

Die IG Rottaler Ernte kann sich mit anderen Organsiationen gleicher Zielsetzungen zusammenschliessen. Den Entscheid darüber fällt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 28 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig.

 

VI Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie wurden an der Gründungsversammlung der IG in Altbüron am 19. Januar 2008 angenommen.

 

St. Urban, den 19. Januar 2008

 

Unterschriften

 

Tagespräsident/in:
Präsident/in: