Statuten der IG Rottaler Ernte
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Die IG Rottaler Ernte (IG RE) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Urban (Gemeinde Pfaffnau).
Art. 2 Zweck und Ziel
Die Aufgabe der IG (Interessensgemeinschaft) Rottaler Ernte besteht in der Absatzförderung regionaler Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der naturnahen Kulturlandschaft des «Rottals der drei Kantone» im engeren Sinn und des Gebiets zwischen Wigger, Aare und Langete im weiteren Sinn. Der Verein setzt sich für folgende Ziele ein:
- Regelmässige Durchführung des Rottaler Erntefestes oder eines ähnlichen Anlasses an wechselndem Standort
- Absatzförderung von hochwertigen und gesunden Produkten, die im Zusammenhang mit der naturnahen Kulturlandschaft des «Rottals der drei Kantone» beziehungsweise dem Gebiet zwischen Wigger, Aare und Langete stehen
- Nutzung der natürlichen und kulturellen Besonderheiten im Rahmen des Marketings für landwirtschaftliche Produkte oder für Dienstleistungen, welche mit dem Tätigkeitsgebiet in Verbindung stehen
- Bildung eines sozialen und wirtschaftlichen Netzwerkes zwischen ProduzentInnen und Privaten, ungeachtet der Kantonsgrenzen
Die Hauptaktivität der IG liegt im Gebiet zwischen Langete, Aare und Wigger. Die IG arbeitet mit zielverwandten Organisationen und verschiedenen Akteuren zusammen.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der IG können natürliche oder juristische Personen sein. Sie werden an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen.
Art. 4 Mitgliederkategorien
- Aktivmitglied (Einzel-, Familien-, Jugendmitglied) kann werden, wer mindestens 15 jährig ist.
- Kollektivmitglieder sind Organisationen wie Vereine, Genossenschaften, Firmen usw.
- Öffentliche Körperschaften wie Gemeinden, Korporationen, Burgergemeinden, usw.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
Art. 5 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
Jedes Mitglied übernimmt die Pflicht, die Interessen der IG zu wahren und deren Bestrebungen zu fördern.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus der IG ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Vereinsjahr ist jedoch der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Der Austritt wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der IG genehmigt. Für den Austretenden besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch die ordentliche oder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung aus der IG ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Gedeihen und Ansehen der IG schädigt. Dem Vollzug des Ausschlusses soll eine Aussprache vorausgehen. Ein Ausschluss kann im absoluten Ausnahmefall auch ohne Angaben eines Grundes erfolgen (nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 ZGB)
Art. 8 Gönner/innen
Gönner/innen sind Freunde/innen der IG, die einen freiwilligen materiellen oder ideellen Beitrag für die IG leisten. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht.
III Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe der IG sind:
- Mitgliederversammlung (Generalversammlung, Hauptversammlung)
- Vorstand
- Rechnungsrevision
- Organisationskomitees / Fachgruppen / Kommissionen
Die Amtsdauer des/der Präsidenten/in, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren/innen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
A Mitgliederversammlung
Art. 10 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der IG. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts
- Abnahme der Vereins- und allfälliger weiterer Rechnungen, Entlastung der Vereinsorgane
- Wahlen von
a) Präsident/in
b) Vorstandsmitglieder
c) Rechnungsrevisor/in - Festlegen der jährlichen Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets für das kommende Jahr
- Genehmigung des Jahresprogrammes für das kommende Jahr
- Beschlussfassung über Anträge gemäss Traktandenliste
- Schaffung oder Aufhebung von weiteren Vereinsorganen und allfälligen Reglementen
- Mutationen Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Art 11 Termine
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Beilage der Traktandenliste schriftlich zu erfolgen. Sie ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Art. 12 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand zuhanden des/der Präsidenten/in zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
An der Mitgliederversammlung selbst gestellte Anträge können nur als erheblich erklärt und dem Vorstand zur Prüfung und Begutachtung überwiesen werden.
Art. 13 Wahlen und Abstimmungen
Stimmberechtigt sind alle an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder, ebenso der/die Versammlungsleiter/in. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die Abstimmungen erfolgen offen mit Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen sind die Fälle der Artikel 25, 26 und 27. Bei offenen Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit der/die Vorsitzende.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei offenen Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das durch den/die Vorsitzende/n zu ziehende Los.
B Vorstand
Art. 14 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/in und mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des/der Präsidenten/in selbst.
Art. 15 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
Art. 16 Aufgaben
Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der/die Präsident/in oder ein/e Vertreter/in leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Art. 17 Befugnisse
Der Vorstand besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind.
Der Vorstand kann Geschäfte und Aufgaben an Dritte übergeben. Vorbehalten bleibt das Recht der Mitgliederversammlung gemäss Artikel 10.
Art. 18 Unterschriftenberechtigung
Rechtsverbindliche Unterschrift führt kollektiv zu Zweien der/die Präsident/in oder sein/e Stellvertreter/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 19 Finanzkompetenzen
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Budgets zu tätigen. Für Vereinszwecke verfügt der Vorstand neben den budgetierten Ausgaben über eine Ausgabenkompetenz von CHF. 3’000.- pro Jahr.
C Rechnungsrevision
Art. 20 Rechnungsrevision
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechungsrevisoren/innen. Diese prüfen die Jahresrechnung und allfällige Spezialrechnungen und führen jährlich mindestens eine Revision durch. Sie stellen über die Rechnung zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
D Kommissionen und Fachgruppen
Art. 21 Organisationskomitee, Kommissionen und Fachgruppen
Nach Bedarf kann der Vorstand zu seiner Unterstützung Organisationskomitees, Kommissionen und Fachgruppen einberufen. Diese bearbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand bestimmte Sachgebiete und unterstützen ihn in seiner Arbeit.
IV Finanzen
Art. 22 Einnahmen
Die Einnahmen der IG bestehen zur Hauptsache aus:
- Einkünften aus Aktivitäten des Vereins
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden und Legate
- Zuwendungen der Öffentlichkeit
- Zuwendungen von Stiftungen
- Ertrag seines Vermögens
Art. 23 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge sind jährlich an der Mitgliederversammlung festzusetzen.
Art. 24 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der IG ist ausgeschlossen.
V Allgemeines
Art. 25 Statutenänderung
Für die Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
Art. 26 Auflösung der IG
Im Falle einer Auflösung bedarf es einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung sowie dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die IG bleibt bestehen, solange mindestens sechs Mitglieder am Fortbestand festhalten.
Im Falle einer Auflösung der IG sind deren Vermögen und Inventar der Gemeinde Pfaffnau zur Verwahrung zu geben. Eine neu gegründeter Verein im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten mit Sitz im Rottal kann auf das Vermögen und sämtliches Material zurückgreifen. Weder die Mitglieder des aufgelösten noch jene eines neu gegründeten Vereins haben irgendwelchen persönlichen Anspruch auf dieses Vermögen.
Wenn innert fünf Jahren kein neuer Verein mit ähnlichen Zielen gegründet wird, geht das gesamte Vermögen in den Besitz des Vereins Lebendiges Rottal (VLR) über.
Art. 27 Zusammenschluss
Die IG Rottaler Ernte kann sich mit anderen Organsiationen gleicher Zielsetzungen zusammenschliessen. Den Entscheid darüber fällt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 28 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
VI Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie wurden an der Gründungsversammlung der IG in Altbüron am 19. Januar 2008 angenommen.
St. Urban, den 19. Januar 2008
Unterschriften
Tagespräsident/in: | |
Präsident/in: | |